Häufig gestellte Fragen
FAQs – Allgemeine Fragen zum den Themen technische Dokumentation und technische Grafik.
Bedienungsanleitung nur aus Sicherheitsaspekten?
Nein! Im Vertragsrecht ist geregelt, dass einem Produkt zwingend eine Bedienungsanleitung beiliegen muss. Die Idee dahinter: der Kunde kauft nicht nur ein Gerät, sondern dazu genau das nötige Know-how, das er braucht, um das Gerät zu bedienen. Dieser Erfolg ist dokumentiert in Lastenheft bzw. Pflichtenheft sowie in der Produktdokumentation, die gerade in Verkaufsgesprächen die zentrale Rolle spielt. Durch eine gute Bedienungsanleitung demonstriert der Hersteller Verantwortungsbewusstsein für den Erfolg des Kunden mit diesem Gerät. Das schafft Vertrauen zum Hersteller wie zum Produkt und sorgt für Kundenzufriedenheit – den entscheidenden Schlüssel zum Folgegeschäft.
Welche Verpflichtungen zwingen den Gerätehersteller zur Bereitstellung einer Bedienungsanleitung?
Zuallererst sicher das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in §3 Abs. 4 : „Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern…“
Aus Perspektive des Gesetzgebers hat die Bedienungsanleitung eine vorbeugende Funktion im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes.
Der Nutzer darf durch den Gebrauch des Produktes nicht zu Schaden kommen, sei es durch Tod, Verletzung oder Sachschaden. Das ist geregelt in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EN.
Weiterhin sagt die Maschinenrichtlinie ausdrücklich: „Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung … beiliegen“. Wenn sich Gefährdungspotentiale nicht durch Konstruktion und Maschinengrenzen vermeiden lassen, muss der Nutzer in der Bedienungsanleitung vor den Gefahren gewarnt werden. Erforderlich sind auch klare Angaben, wie der Nutzer sicher mit dem Gerät arbeiten kann.
Die Forderung heißt also Risikominimierung durch Information. Wer als Hersteller dieser Forderung nicht mit einer guten Betriebsanleitung nachgekommen ist, hat in einem Rechtsstreit einen schweren Stand.
Gibt es Chancen aus der Bedienungsanleitung?
Ein Hersteller, der Bedienungsanleitungen nur als Pflicht sieht und sie dem entsprechend erstellt, vergibt eine gute Möglichkeit zur positiven Darstellung seines Unternehmens.
Sorgfältig erstellte, gut verständliche Nutzerinformationen sind effektive Mittel der Kundenbindung. Sie erhöhen objektiv den Wert des Produkts, zeigen die Kompetenz der Entwicklungsabteilung und sind damit hervorragende Marketing-Instrumente. Die in eine Bedienungsanleitung eingebrachte Mühe und Expertise ist die beste Investition, die sich in Vertrieb, Marketing und auch bei Service und Kundendienst bemerkbar macht. Ganz abgesehen davon, dass sich die Reklamationsfälle verringern und die Serviceeinsätze durch Gewährleistungsansprüche weiter begrenzen.
Eine schlüssige Marktkommunikation zeigt sich daran, dass Vertriebsunterlagen und Präsentationen konstistent sind mit Schulungsunterlagen und der Betriebanleitung.
Wie komme ich von der Risikobeurteilung zur Bedienungsanleitung?
Risikobewertung und Bedienungsanleitung sind zwei Aufgabenfelder für zwei unterschiedliche Expertengruppen. Die Risikobewertung ist Aufgabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten. Meist übernimmt der Konstruktionsbereich des Herstellers diese Aufgabe – es ist auch der beste Startpunkt der Risikobeurteilung. Dies sind die Experten, die systematisch die möglichen Gefährdungssituationen des Gerätes erkennen können. Wir setzen an den Informationen der Risikobeurteilung auf, um die passenden Formulierungen nach Richtlinien in die Produktdokumentation einzugepflegen.
Welches sind die Phasen der Risikobeurteilung?
In der Risikoanalyse werden Gefährdungen durch die Maschine identifiziert. Durch Festlegung der Maschinengrenzen wird das Gefährdungspotential vermindert. In der Risikoeinschätzung wird das Gefahrenpotential unter dem Blickwinkel des möglichen Schadensausmaßes und der Wahrscheinlichkeit des Schadensereignisses bewertet. Dem Restrisiko muss durch die Sicherheitshinweise in der Gebrauchsanleitung begegnet werden.
Was braucht unser Team als Vorlage für die Erstellung z.B. einer Explosionszeichnung zur Montageanleitung?
Am effektivsten und genausten ist der Daten-Import aus den Konstruktionsdaten von CAD-Systemen wie z.B. CATIA, Creo Parametric (früher Pro/ENGINEER), AutoCAD, SOLIDWORKS, TURBO CAD Pro u.v.a.m. Wir können alle gängigen Transferformate nutzen, empfehlen hierbei das step-Format (.stp). Auch die Formate .jt sowie .dxf oder dwg eignen sich gut zum Transfer.
Jede andere vektorielle Darstellung – selbst 2-dimensionale – können unsere Zeichner und Illustratoren in parametrierte 3D-Struktur aufbauen. Wenn all das nicht vorhanden ist, reicht auch eine Skizze mit ungefähren Maßangaben zum Aufbau des dreidimensionalen Körpers.
Ist die Technische Illustration ein Werkzeug für die Montageanleitung?
Durchaus! Der Nutzen und die Möglichkeiten über den gesamten Product-Lifecycle sind aber sehr viel weiter gesteckt. So lässt sich ein Gerät schon vor Realisierung, also bereits in der Phase der Produktplanung visualisieren (im Zusammenbau als Rundumsicht). So kann die 3D-Grafik als Vorlage für interne Diskussionen zwischen R&D, Marketing und Produktmanagement dienen. Auch können damit verschiedene Konstruktionsvarianten veranschaulich werden.
Eine technische Illustration kann weit mehr als nur eine Explosionszeichnung in einer Montageanleitung sein. Es können bauliche Besonderheiten dargestellt werden (z.B. in Schnittmodellen). Darüber hinaus können diese als fachlich klare Abbildung oder optisch wirksamer „Hingucker“ in Vertriebsdokumenten, Broschüren und Präsentationen eingesetzt werden.
Engt Terminologe-Management die sprachliche Vielfalt ein?
Ja, und zwar in sinnvoller Weise und gewogenen Ausmaß! Selbst bei allgemeinverständlichen Bedienungsanleitungen für Consumer-Produkte hilft es der Verständlichkeit, wenn gleiche Dinge (Handlungen oder Teile) mit denselben Begriffen benannt sind.
In der Investitionsgüterindustrie bewegen sich Käufer und Anwender in spezialisierten Branchensegmenten, die neben speziellen Fachausdrücken auch ein gewachsenes Branchenvokabular haben. Gerade hier ist eine produktspezifische Terminologie wichtig.
Auch bei Schulungen und Anleitungen ist die Verwendung einheitlicher Begriffe ein grundlegender Faktor für Akzeptanz und Verständnis. Vertriebliche Unterlagen und Präsentationen wirken als authentische, wahrhaftige Marktkommunikation mit Kompetenz und Expertise, wenn sie die richtigen Wörter trifft.
Auch in spezialisierten Branchen mit detailliertem Anwender-Knowhow bringt die sprachliche Konsistenz der Begriffe einen deutlichen Gewinn an Verständlichkeit. So wird letzten Endes durch den Wegfall von Erklärungen auch der Umfang reduziert – was sich auch auf die Übersetzungskosten auswirkt.
Kann die Bedienungsanleitung für den Servicetechniker des Herstellers knapper sein als die Gebrauchsanleitung für den Anwender beim Kunden? Der Service kennt das Produkt doch genau und ist gesondert geschult?
Niemals! Die Routine des Service-Technikers gerade bei der Installation spart Zeit und somit Geld – Routine ist aber auch gefährlich.
Der Servicetechniker wird gerufen, weil Arbeiten nötig sind, die der Kunde nicht verrichten kann oder soll. Alle Tätigkeiten und Produktinformationen von der Lieferung über Installation bis hin zu Wartung, Raparaturen, Störungsbehebung und Demontage müssen dem Servicetechniker dokumentiert vorliegen. Daher benötigt der Servicetechniker auch eine erweiterte, nicht etwa eine reduzierte Dokumentation.
Der Servicetechniker ist der stärkste Außendienstmitarbeiter seiner Firma. Mit guter Ausbildung und Gerätekenntnis und besonders mit einem schlüssigen Servicehandbuch als Rückgrat repräsentiert er die Firma nach außen.
Was ist ein Redaktionsleitfaden und wozu dient er?
Ein Redaktionsleitfaden organisiert die Erstellung der Technischen Dokumentation in einem Unternehmen und soll Konsistenz und Qualität der Technischen Dokumentation gewährleisten. Üblicherweise ist in kleineren Unternehmen ohne eine eigene Abteilung für die Technische Dokumentation auch kein Redaktionsleitfaden vorhanden.
Um die angestrebte Konsistenz und Qualität der Technischen Dokumentation zu erreichen, werden im Redaktionsleitfaden unter anderem inhaltliche und gestalterische Vorgaben gemacht:
- Zielgruppen und Nutzer der Dokumentation
- Festlegung der einzelnen Arbeitsschritte
- Art der zu erstellenden Dokumente und deren Ausgabe
- Inhaltliche Struktur
- Regeln für Formulierungen
- Layout und Typographie mit Beispielen (unter Berücksichtigung des kundenspezifischen Corporate Designs)
- Vorlagen für die Ausgabe in den Zielformaten
- Vorgaben zur Terminologie.
Auch Fragen zur Organisation werden geklärt:
- Beteiligte, Mitarbeiter
- Informationsquellen
- Zuständigkeiten
- Externe Dienstleister
- Regeln für die Produktion (z.B. Prüf- und Freigaberegeln)
- Regeln und Verfahren für die Überprüfung der Aktualität, auch bei Aktualisierungen oder Neuauflagen.
Technische Redaktion – effizienter aus eigenem Hause oder vom Dienstleister?
Großbetriebe verfügen über eine hauseigene Redaktion, die das Informationsnetzwerk unter den Kollegen kennt und klare Abläufe hat. In mittelständischen Unternehmen wird technische Dokumentation oft von einem Mitarbeiter der Konstruktion nach einer dreitägigen Schulung übernommen.
Ein Gebiet wie die Technische Dokumentation ist viel zu komplex und zu anspruchsvoll für „nebenher”. Die Anstellung eines eigenen Technischen Redakteurs rechnet sich für mittelständische Unternehmen in der Regel nicht. Genau hier liegt der Vorteil, die Technische Dokumentation von einem Dienstleister erstellen zu lassen: der Dienstleister wird nur bei Bedarf eingesetzt (und bezahlt). Der Einsatz eines Dienstleisters erhöht die Flexibilität und schont eigene Personalressourcen, da die eigenen Mitarbeiter nicht von ihren Kernaufgaben abgezogen werden.
Der Technische Redakteur als Dienstleister hat eine spezielle Ausbildung, Erfahrung und ist nicht „nebenher” mit der Konstruktion oder Entwicklung befasst.
Ein weiterer, sehr wichtiger Aspekt ist, dass der Dienstleister zunächst vom Produkt unabhängig ist. Er erfährt erst bei der Produktrecherche von der Nutzung und den Gefahren und kann sich bei Informationsbeschaffung und der Formulierung voll in die Situation eines Nutzers versetzen. Die Anleitung oder das Schulungshandbuch wird allgemein-verständlicher, weil der externe Redakteur von außen auf die Anwendung schaut.
Lässt sich hauseigene Redaktion mit einem externen Dienstleister verknüpfen?
Dies ist der ideale Weg. Der interne Mitarbeiter hat bessere Voraussetzungen bei der Recherche und leichteren Zugang zur Risikobeurteilung. Die Expertise in Struktur und Umsetzung bis hin zur Publikation liegt eher beim Dienstleister.
Wie kann diese Vernetzung aus technischer Sicht funktionieren? Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- einer unsere Redakteure arbeitet direkt beim Kunden
- unser Redakteur arbeitet über eine VPN-Verbindung von uns aus an der Dokumentation des Kunden
- bei systemunabhängigen Projekten: die redaktionelle Arbeit wird bei uns im Haus gemacht und das Ergebnis wird im gewünschten Format an den Kunden geliefert
Das Verfahren wird durch die Rahmenbedingungen und Bedürfnisse des Kunden bestimmt.
Kann denn nicht jeder Bedienungsanleitungen schreiben?
Technische Redaktion ist eine multidisziplinäre Aufgabe: ein technischer Redakteur muss die rechtlichen und normativen Grundlagen kennen; er benötigt technische, didaktische und nicht zuletzt sprachliche Fähigkeiten (idealerweise nicht nur im Deutschen) und ist vor allem in der speziellen, auf Nutzerinformation komprimierten Sprache geübt. Dazu kommt die nötige Expertise in Illustration und Fotografie sowie am Ende des Projekts der sichere Umgang mit Korrekturphasen und Prüfvorschriften. Die Auswahl und das Management der vielfältigen Publikationsweisen liegt auch in den Händen des Technischen Redakteurs (meist über Single-Source-Publishing realisiert).
Glossar
Fachbegriffe auf den Punkt gebracht.
Bestimmungsgemäße Verwendung
Die bestimmungsgemäße Verwendung meint die klare Abgrenzung des Einsatzbereiches des Produkts. Es geht darum, eindeutig zu definieren, wofür das Produkt zu verwenden ist – und wofür nicht. Diese Informationen müssen in der Betriebsanleitung stehen, fordert unter anderem die Maschinenrichtlinie (Anhang I, 1.7.4.2 ). Der Benutzer muss eindeutige Instruktionen zur Verwendung des Produktes bekommen.
Hier spielt auch die „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“ eine Rolle. Damit sind Verwendungen gemeint, für die das Produkt zwar nicht hergestellt ist (bestimmungsgemäße Verwendung), die aber naheliegend sind, etwa der Einsatz eines Schraubendrehers als Meißel.
Die bestimmungsgemäße Verwendung geht aber noch weiter: je nach Maschine (oder Produkt) können unterschiedliche Faktoren die sichere Verwendung beeinflussen :
- Grenzen der Maschine (Überladung, Überlastung)
- Umgebungsbedingungen (Temperatur, Feuchtigkeit)
- Anforderungen an das Bedienerpersonal (Qualifikation, physische Belastbarkeit)
- Haltbarkeit (Verfallsdatum)
- Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung
Nur, wenn der Rahmen für die Verwendung präzise definiert ist, kann der Hersteller davon ausgehen, seiner Informationspflicht ausreichend nachgekommen zu sein. Das ist der beste Schutz vor Regreßansprüchen im Schadensfall.
Betriebsanleitung
Unsichere Produkte bewusst in Verkehr zu bringen, ist schlichtweg unverantwortlich. Das am 1.12.2011 in Kraft getretene neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) erlaubt es den Marktaufsichtsbehörden daher auch, hohe Bußgelder und im Extremfall sogar Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr zu verhängen. Das ist bereits möglich, wenn zum Beispiel „nur“ die Bedienungs- bzw. Gebrauchsanleitung nicht den Vorschriften entspricht.
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG schreibt nicht nur die Auslieferung einer Betriebsanleitung mit dem Produkt vor, sie stellt auch an mehreren Stellen konkrete Anforderungen an Struktur und Inhalt. Darüber hinaus sind für viele Maschinen weitere, spezifische Vorschriften zu beachten.
Gute Gründe sprechen also dafür, die jeweils erforderlichen Betriebs- und Montageanleitungen nicht nur zeitsparend, sondern auch gesetzeskonform zu erstellen. Aber das Thema ist komplex und birgt ständig das Risiko, etwas zu übersehen. Lässt sich Ärger also überhaupt vermeiden?
Wenn Sie als Konstrukteur, Entwickler, technischer Redakteur oder Dokumentationsverantwortlicher auf Nummer Sicher gehen wollen, nutzen Sie doch einfach unsere kompetente Unterstützung.
CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung ist das äußere Zeichen dafür, dass ein Produkt den geltenden produktspezifischen Bestimmungen der Europäischen Union entspricht (die Buchstaben CE wurden ursprünglich von „Communautés Européennes“ abgeleitet). Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller in eigener Verantwortung, dass sein Produkt alle Bedingungen erfüllt, die für die CE-Kennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben sind, und gewährleistet damit, dass das Produkt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums EWR, der alle Mitgliedsstaaten der EU und die EFTA-Mitgliedsländer Island, Norwegen und Liechtenstein umfasst, sowie in der Türkei verkauft werden darf.
Dies gilt auch für importierte Produkte, die in Drittländern hergestellt und innerhalb des EWR und der Türkei verkauft werden sollen. Auch hier muss der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Importeur für die CE-Kennzeichnung Sorge tragen.
Die CE-Kennzeichnung darf nur auf Produkten angebracht werden, für die sie rechtlich vorgeschrieben ist. Dies trifft auf ca. 25 Produktkategorien zu, z. B. Spielzeug, Elektroartikel, Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen, Aufzüge und Medizinprodukte. Die genaue Beschreibung der Produkte und die Anforderungen regeln die Produktrichtlinien. Auf diesen Produkten ist die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, d.h. ein Produkt der genannten Kategorien darf im Europäischen Wirtschaftsraum nicht ohne diese Kennzeichnung auf den Markt gebracht werden.
Mit der CE-Kennzeichnung eines Produktes erklärt der Verantwortliche (der Hersteller oder sein Bevollmächtigter), dass:
– das Produkt allen anzuwendenden Gemeinschaftsvorschriften entspricht, und
– alle vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren (z. B. Riskobeurteilung, Überprüfung der Normenkonformität) durchgeführt wurden.
Durch Anbringen der CE-Kennzeichnung auf dem Produkt – in Ausnahmefällen auf der Verpackung – wird die Konformität auch nach außen hin sichtbar gemacht. Die CE-Kennzeichnung ist der technische Reisepass für das Produkt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums.
Die CE-Kennzeichnung wird nicht vom DIN betreut. Sie ist kein Normenkonformitätszeichen, sondern ein EU-Richtlinien-Konformitätszeichen mit Funktion als Aufsichtszeichen, das z. B. den Aufsichtsbehörden in den EWR-Ländern die Kontrolle über die zulässige Vermarktung (Inverkehrbringen) der Erzeugnisse erleichtern soll. Normen, die DIN in Zusammenarbeit mit seinen Experten erstellt, können aber Informationen über Anforderungen zur CE-Kennzeichnung in Ergänzung der Europäischen Richtlinien enthalten.
Eine Besonderheit liegt im Bereich der Bauprodukten-Richtlinie bzw. -Verordnung vor, die ihre wesentlichen (in anderen Richtlinien „grundlegenden“) Anforderungen nicht an das Bauprodukt, sondern an das daraus zu errichtende Bauwerk richtet. Die CE-Kennzeichnung besagt in diesem Fall, dass das Bauprodukt dem von der Europäischen Union für dieses Bauprodukt festgelegten Konformitätsnachweisverfahren hinsichtlich der Konformität mit der der CE-Kennzeichnung zugrunde liegenden Technischen Spezifikation erfolgreich unterzogen wurde und damit so beschaffen ist, dass das Bauwerk bei ordnungsgemäßer Planung und Ausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann.
Eine wichtige Informationsquelle für die CE-Kennzeichnung ist das Offizielle Register der Benannten Stellen NANDO. In diesem Register findet man z. B. alle autorisierten Stellen in Deutschland zur Vergabe der CE-Kennzeichnung mit Angabe der EU-Richtlinie, für welche die Autorisierung gilt.
Weiterführende Informationen zur CE-Kennzeichnung, die in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und im Beschluss Nr. 768/2008/EG vom 9. Juli 2008 geregelt wurden, finden Sie hier und bei Ihrer regionalen Industrie- und Handelskammer.
Content-Management-Systeme
Content-Management-Systeme können einerseits die bekannten browserbasierten Anwendungen wie Joomla!, Typo3 oder WordPress sein oder eben Redaktionssysteme, wie sie in der Technischen Redaktion verwendet werden. Siehe Single-Source-Publishing.
EMV-Richtlinie
Die EMV-Richtlinie 2014/30/EU bezieht sich auf Geräte mit elektromagnetischer Strahlung. In der Industrie sind die Anwendungsmöglichkeiten ungezählt, im Heimbereich sind das Schnurlose Telefon, der Fernseher oder die Mikrowelle gute Beispiele.
Die EMV-Richtlinie fordert eine Bedienungsanleitung, macht allerdings keine besonders konkreten Vorgaben zum Inhalt.
Die CE-Kennzeichnung wird auch hier vorausgesetzt.
Maschinenrichtlinie
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (kurz: Maschinenrichtlinie) regelt ein einheitliches Schutzniveau zur Unfallverhütung für Maschinen und unvollständige Maschinen beim Inverkehrbringen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei.
Ziele und Umsetzung
Durch die Maschinenrichtlinie sollen nichttarifäre Handelshemmnisse in der Europäischen Union abgebaut werden. Das europäisch harmonisierte Recht verdrängt die einzelstaatlichen nationalen Bestimmungen zum Inverkehrbringen von Maschinen.
Die Maschinenrichtlinie entfaltet wie alle Richtlinien, die auf Grundlage des EG-Vertrags erlassen werden, keine unmittelbare Wirkung. Sie muss in nationales Recht transformiert werden. In Deutschland ist dies durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die darauf gestützte Maschinenverordnung (9. ProdSV) erfolgt, in Österreich durch die Maschinensicherheitsverordnung. Jedoch wird in der Maschinenverordnung Bezug auf Anhang I der Maschinenrichtlinie genommen, insoweit besteht eine quasi unmittelbare Wirkung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der europäischen Maschinenrichtlinie.
Neufassung
Die Neufassung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde am 9. Juni 2006 im EU-Amtsblatt (L 157) veröffentlicht. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt in Deutschland durch die Maschinenverordnung – 9. ProdSV. Seit dem 29. Dezember 2009 ist die neue Maschinenrichtlinie verbindlich anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt galt noch die Richtlinie 98/37/EG, d. h. es gab keine Übergangsfrist.
Im Wesentlichen wurden nachstehende Änderungen vorgenommen:
- klarere Abgrenzung des Anwendungsbereichs zur Niederspannungsrichtlinie und zur Aufzugsrichtlinie
- unvollständige Maschinen sind im Anwendungsbereich mit aufgenommen. Aus den zugehörigen Unterlagen muss hervorgehen, welche Anforderungen der Richtlinie erfüllt wurden. Zum Lieferumfang gehören eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung, welche in einer Amtssprache der EG abzufassen ist, die vom Hersteller der vollständigen Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut wird, akzeptiert wird (Im Gegensatz dazu müssen Betriebsanleitungen immer in der Sprache des Verwenderlandes abgefasst sein).
- die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen wurden an den technischen Fortschritt angepasst
- Wahlmöglichkeiten bei Konformitätsbewertungsverfahren für als besonders gefährlich eingeschätzten Maschinen (Siehe Anhang IV der Richtlinie)
- Sicherheitsbauteile erhalten CE-Kennzeichnung
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Richtlinie_2006/42/EG_(Maschinenrichtlinie) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported (Kurzfassung (de)). In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
Niederspannungsrichtlinie
Die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU gilt für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom (mit wenigen Ausnahmen). Also fallen etwa alle Haushaltsgeräte (220 V Wechselstrom) unter diese Richtlinie.
Auch die Niederspannungsrichtlinie schreibt die CE-Kennzeichnung vor. Die CE-Kennzeichnung darf erst dann angebracht werden, sobald die in der Niederspannungsrichtlinie genannten Sicherheitsziele erreicht sind.
Natürlich fordert auch die Niederspannungsrichtlinie eine Betriebsanleitung zum Produkt.
Persönliche Schutzausrüstung
Zur persönlichen Schutzausrüstung zählen alle Ausrüstungsgegenstände, die zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen und Gefahren am Arbeitsplatz am Körper getragen werden. Die persönliche Schutzausrüstung, also Helm, Schutzbrille, Schutzhandschuhe etc. spielt folglich in Gewerbe, Handwerk und Industrie eine große Rolle. Für den sicheren Umgang mit Maschinen ist persönliche Schutzausrüstung meist unumgänglich, daher verweist die Maschinenrichtlinie auch ausdrücklich auf deren Einsatz.
Die Maschinenrichtlinie schreibt auch vor, dass in der Betriebsanleitung zu einer Maschine auf geeignete persönliche Schutzausrüstung hinzuweisen ist. Charakteristisch an der Persönlichen Schutzausrüstung ist, dass sie jedem Mitarbeiter persönlich zur Verfügung steht. Das unterscheidet sie von anderen, etwa an der Maschine installierten Schutzausrüstungen. Das Zurverfügungstellen der PSA ist übrigens Pflicht des Betreibers.
Persönliche Schutzausrüstung unterliegt der CE- Kennzeichnungspflicht.
Produkthaftungsgesetz
Das Produkthaftungsgesetz befasst sich mit Fragen, die nach dem Eintritt eine Schadens- oder Haftungsfalles auftauchen – anders als das Produktsicherheitsgesetz, das sich mit Vorsichtsmaßnahmen und Schadensvermeidung befasst. Parallel zum Produkthaftungsgesetz gibt es noch den § 823 BGB (Schadensersatzpflicht), der sich mit der Haftung nach Verschulden befasst.
Und genau dieses Verschulden ist der wesentliche Unterschied zum Produkthaftungsgesetz. Im Produkthaftungsgesetz ist die Schuldfrage ohne Bedeutung für die Haftung des Herstellers. Dieser ist haftbar, wenn „ein Schaden verursacht wurde durch ein Produkt, das nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung seiner Darbietung*, seines billigerweise zu erwartenden Gebrauchs und des Zeitpunktes seines Inverkehrbringens berechtigterweise erwarten kann“.
Beide Rechtsgrundlagen gelten parallel. Der Haftungsumfang ist unterschiedlich. Der Geschädigte hat die Möglichkeit, für seine Ansprüche die Rechtsgrundlage zu wählen, die besseren Erfolg verspricht.
* Mit „Darbietung“ ist unter anderem die Betriebsanleitung gemeint. Der „billigerweise zu erwartende Gebrauch“ unterstreicht die Wichtigkeit einer klaren Abgrenzung der bestimmungsgemäßen Verwendung.
Produktsicherheitsgesetz
Das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) ist, wie der Name bereits sagt, maßgeblich für alle Produkte (mit wenigen Ausnahmen), die auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden sollen. Es greift insofern weiter als die spezialisiertere Maschinenrichtlinie. So ist das Produktsicherheitsgesetz auch für Alltagsartikel wie etwa Wäschetrockengestelle oder Büroartikel von Bedeutung.
Das Produktsicherheitsgesetz schreibt in §3 Abs. 4 für Produkte eine Gebrauchsanleitung vor: „Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern…“
Aus Perspektive des Gesetzgebers hat die Gebrauchsanleitung nämlich eine vorbeugende Funktion im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes.
Redaktionssysteme
Redaktionssysteme können einerseits die bekannten browserbasierten Anwendungen wie Joomla!, Typo3 oder WordPress sein oder eben Redaktionssysteme, wie sie in der Technischen Redaktion verwendet werden. Siehe Single-Source-Publishing.
Restrisiko
Restrisiken sind das Ergebnis der Risikobeurteilung nach DIN EN ISO 12100, nachdem alle Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Wenn trotz der vorgeschriebenen inhärent sicheren Konstruktion und aller angewendeten technischen und ergänzenden Schutzmaßnahmen noch Risiken verbleiben, muss die Betriebsanleitung auf diese Restrisiken hinweisen.
Das fordert nicht nur die Maschinenrichtlinie, sondern ist auch Bestandteil der Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung.
So sind die Arbeiten an und mit der Maschine zu beschreiben, bei den verschiedenen Lebensphasen der Maschine (Inbetriebnahme, Wartung etc.) Hinweise zur Sicherheit zu geben.
Bei beschriebenen, potentiell gefährlichen Handlungen müssen die entsprechenden Warnhinweise gegeben werden.
Risikobeurteilung
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG macht deutlich: Die Hersteller von Maschinen müssen entsprechend der geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen eine Risikobeurteilung durchführen. Die Pflicht zur Risikobeurteilung ist somit eindeutig in der Maschinenrichtlinie festgelegt. Allerdings: wie die exakte Ausführung erfolgen soll, ist in der Richtlinie nicht festgehalten. Das verunsichert viele Hersteller: Wie ist mit typischen Gefährdungen umzugehen, welche Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen sind und wie müssen die Warnhinweise umgesetzt werden?
Damit befasst sich die DIN EN ISO 12100: Bereits während der Entwicklung eines Produkts – und nicht erst danach – ist zu prüfen, inwieweit konstruktiv Gefährdungen vermieden werden können. Beispielsweise kann eine andere Materialzuführung oder ein anderer Antrieb eine Gefährdung erst gar nicht entstehen lassen. Erst danach sind geeignete Schutzmaßnahmen wie Abdeckungen, Verkleidungen oder auch Abschaltvorrichtungen vorzusehen. Dieser Prozess ist für jede Gefährdung erneut durchzuführen.
So werden systematisch alle Gefährdungen und gefährlichen Situationen ermittelt und entstehende Risiken bewertet. Das ermöglicht die Ableitung von baulichen, konstruktiven Veränderungen, Schutzmaßnahmen und Warnhinweisen. In Tabellen werden typische Produkte und ihre Gefährdungen dargestellt.
Die Ergebnisse aus der Risikobeurteilung nach der Norm fließen dann als Restgefahren in die Betriebsanleitung ein.
Die Risikobeurteilung ist im übrigen auch zwingende Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung. Also ist eine Risikobeurteilung auch für viele weitere Produkte, nicht nur für Maschinen vorgeschrieben.
Single Source-Publishing
Oft werden Betriebsanleitungen noch mit Textverarbeitungs- oder Layoutprogrammen speziell als Printprodukt konzipiert. Immerhin können dann die für den Druck erstellten Dateien noch als PDF produziert und so etwa über das Internet verbreitet werden.
Single Source-Publishing geht einen völlig anderen Weg. Die Betriebsanleitung besteht nicht aus einer Datei (oder auch 10 Dateien für die einzelnen Kapitel), sondern aus vielen, wesentlich kleineren Einheiten (sogenannte Module), die auf einem Server abgelegt werden. Diese Module beinhalten keinerlei graphische Formatierung, sondern ausschließlich Text, dem ähnlich wie bei HTML seine jeweilige Bedeutung beigefügt ist (Überschrift1, Überschrift2, Bildlegende usw). Wenn diese Module inhaltlich strukturiert und durchdacht sind, kann man sie für die Betriebsanleitungen mehrerer Produkte und sogar für verschiedene Ausgabezwecke verwenden. Erst bei der Ausgabe (etwa als Druckdatei, als PDF oder HTML) wird über Mustervorlagen die Gestaltung der verketteten Textmodule festgelegt
Der entscheidende Punkt ist, dass die gespeicherten Module zur Erstellung einer Publikation (z.B. einer Betriebsanleitung) immer nur referenziert werden. Eine Änderung an einem Modul wirkt sich somit an allen Dokumenten aus, wo dieses Modul referenziert wurde.
Wenn sich zwei Maschinen nur in wenigen Details unterscheiden, genügt es also, diese Details mit unterschiedlichen Modulen darzustellen.
Haben sie mehrere Varianten einer Maschine und eventuell noch Versionen (Modellpflege im Jahr 2018) und Übersetzungen in mehrere Sprachen und generieren daraus unterschiedliche Publikationen, wie Online-Hilfe, Kurzanleitung und Betriebsanleitung, wird eine Änderung an einem Bauteil schnell unübersichtlich.
Mit Single-Source-Publishing in einem gut verwalteten Content-Management-System ist der Aufwand dagegen überschaubar.
Terminologie
In jedem technischen, medizinischen, oder auch juristischen Fachbereich existiert eine individuelle Fachsprache. Die Gesamtheit der in einem Fachbereich üblichen Fachwörter und Fachausdrücke wird Terminologie genannt. Wie Sprache überhaupt, ist auch dieser Teilbereich dynamisch, Änderungen unterworfen. Manche Begriffe werden nicht mehr verwendet, andere neu geschaffen. Wie ein völlig neuartiges Bauteil heißen soll, wird von der Fachsprache, aber auch von firmeninternen Vorgaben beeinflusst.
In der Technischen Dokumentation ist von großer Bedeutung, dass identische Dinge oder Handlungen auch mit identischen Begriffen bezeichnet werden. Ist mit den auf Seite 12 erwähnten Schutzhandschuhen dasselbe gemeint wie mit den Sicherheitshandschuhen auf Seite 40? Konsistenz in der Benennung schafft hier Eindeutigkeit, Klarheit, Sicherheit.
So sollte ein technisches Bauteil schon während der Konstruktionsphase von allen Beteiligten gleich benannt werden. Das reduziert Missverständnisse in Besprechungen, Fehlbestellungen beim Lieferanten und dergleichen mehr.
Später in der Betriebsanleitung ist eine konsistente Benennung eines Bauteils oder einer Handlung der besseren Verständlichkeit sehr zuträglich. Auch die Arbeit mit Datenbanken oder Indexen wird sehr viel einfacher, wenn Begriffe einheitlich angewendet werden. Selbstverständlich werden Übersetzungen auf Dauer wesentlich billiger, wenn von der Aussage her identische Sätze auch identisch formuliert und damit nur einmal übersetzt werden.
Vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung
Vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung meint Verwendungen, für die das Produkt zwar nicht hergestellt ist (bestimmungsgemäße Verwendung), die aber naheliegend sind, etwa der Einsatz eines Schraubendrehers als Meißel.
Es ist wichtig, in der Betriebsanleitung neben der bestimmungsgemäßen Verwendung auch die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine oder des Produktes festzulegen. Nur, wenn der Rahmen für die Verwendung präzise definiert ist, kann der Hersteller davon ausgehen, seiner Informationspflicht ausreichend nachgekommen zu sein. Das ist der beste Schutz vor Regreßansprüchen im Schadensfall.
Wer wir sind
KNIPF ist ein Full-Service-Dienstleister rund um alle Bereiche der technischen Dokumentation und der technischen Grafik mit über 40 Jahren Erfahrung in verschiedensten Industriezweigen.
Was wir machen
Wir leisten Unterstützung in den Bereichen Ersatzteilmanagement, grafische Montageanleitung sowie bei richtlinen-/ normenkonformen Produktdokumentationen bis hin zu Betriebsanleitungen und Servicehandbüchern. Wir arbeiten kundenorientiert mit klarem Fokus auf effiziente und flexible Lösungen mit dem Anspruch optimaler Qualität.
News
Die neue Maschinenverordnung wurde veröffentlicht
Was hat es mit der neuen EU-Maschinenverordnung (MVO) auf sich? Was ändert sich gegenüber der Maschinenrichtlinie von 2006, was ist erhalten geblieben?
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